1. Vereinsabsicht
2. Voraussetzung für eine Mitgliedschaft
3. Pflichten der Mitglieder
4. Hock
5. Vereinskleidung
6. Jahresbeitrag
7. Vorstand
8. Ausschluss aus dem Verein
9. Spezielles
10. Sondermitgliedschaft


1. Vereinsabsicht

Förderung der Geselligkeit und Austausch femininer Kenntnisse unter Junggesellen der Politischen Gemeinde Feuerthalen.

Inhalt


2. Voraussetzung für eine Mitgliedschaft

Mitglieder des Knabenvereins können nur in der Gemeinde Feuerthalen - Langwiesen wohnhafte Jünglinge werden, die unbescholtenen Rufes sind und mindestens im 18. Altersjahr stehen. Daneben müssen folgende Punkte erfüllt werden:

  • Schärfe (nicht gegenüber Vereinsmitglieder)
  • Trinkfest (Wenn trinken eine Ehre sein soll, ist auch Kotzen keine Schande!)
  • Junggeselle (muss nicht unbedingt Jungfrau sein)

Jeder Knabenaspirant hat sich vom Eintrittsdatum bis an die folgende Generalversammlung (min. 6 Monate) zu bewähren. Der Aspirant erwirbt ein Gilet, auf welchem durch ihn ein vom Verein abgegebener Aufnäher mit der Aufschrift "ANWÄRTER" angebracht wird. Dieses "Anwärter-Gilet" ist bis zur endgültigen Aufnahme in den Verein an sämtlichen giletpflichtigen Anlässen sichtbar zu tragen.

Über jede Neumitgliedschaft muss an der Generalversammlung abgestimmt werden.

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3. Pflichten der Mitglieder

  • An der jährlichen Generalversammlung teilnehmen.
  • Bei Wohnungswechsel, garantierte 50 Liter Bier (muss gesoffen werden) für die "Zügelequippe".
  • Bei Hochzeit, Polterabend für alle Mitglieder garantiert (Trinkfest)!
  • Anwesend bei jedem Anlass (exkl. Hock) Unentschuldigtes Fernbleiben wird mit 10.00 SFr. bestraft.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Aufgaben des Vereins in jeder Beziehung erfüllen zu helfen.


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4. Hock

Der Hock findet jeden ersten Mittwoch im Monat ab 20:00 Uhr in einer unserer Dorfbeizen statt.
Alle Standorte sind im jeweiligen Jahresprogramm enthalten.

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5. Vereinskleidung

Das Gilet muss für jeden Hock und ebenso für alle anderen Veranstaltungen getragen werden.
10.00 SFr. Busse für den jeweiligen Sünder.

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6. Jahresbeitrag

Der Jahresbeitrag ist symbolisch und vom Gründungsjahr abgeleitet. Beitrag 19.97 SFr.

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7. Vorstand

Die Leitung des Vereins wird einem Vorstand übertragen, bestehend aus einem Präsidenten, Vizepräsidenten, Aktuar, Kassier und einem Beisitzer.
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch offene Wahl auf die Dauer eines Jahres mit Wiederwählbarkeit gewählt, wozu das absolute Mehr erforderlich ist.
Die Funktionen des Vorstandes haben unentgeltlich zu geschehen.
Der Vorstand ist der offizielle Vertreter des Vereins. Er vollzieht die Beschlüsse desselben.
Die einzelnen Vorstandsmitglieder haben folgende Pflichten und Befugnisse:

  • Der Präsident leitet die Verhandlungen des Vorstandes und des Vereins, nimmt Ein- und Austrittserklärungen entgegen und ordnet die Versammlungen an.
  • Der Vicepräsident ist Stellvertreter des Präsidenten.
  • Der Aktuar führt über sämtliche Verhandlungen des Vereins ein genaues Protokoll. Er besorgt zudem die gesamte Korrespondenz.
  • Der Kassier besorgt die Geldangelegenheiten und hat jährlich über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins Rechnung abzulegen. Für jede Ausgabe hat er eine Quittung zu verlangen. Er haftet für allfälligen durch seine Schuld entstandenen Schaden. Er ist Stellvertreter des Aktuars.
  • Der Beisitzer ist offizieller Zeuge bei Vorstandssitzungen. Er ist einsetzbar für spezielle Jobs.

Beschlüsse des Vorstandes sind für alle Mitglieder verbindlich.

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8. Ausschluss aus dem Verein

Mitglieder, die durch ihr Benehmen in- oder ausserhalb des Vereins ihrer eigenen Ehre oder derjenigen des Vereins schaden, können von demselben ausgeschlossen werden.
Ausgeschlossen werden ebenso solche, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen.
Mit der zivilen Hochzeit erlischt die Mitgliedschaft.
Bei Ortswechsel bleibt die Mitgliedschaft sicher bis zur nächsten Generalversammlung bestehen. => (eventuell Anspruch auf Sondermitgliedschaft)

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9. Spezielles

Der Vereinsfotograf verwaltet das Fotoalbum und ist bei Anlässen für (gestochen) scharfe Fotos verantwortlich. Die Kosten für das Entwickeln der Filme und sonstige Ausgaben betreffend Fotograf sind vom Verein zu tragen.

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10. Sondermitgliedschaft

Bei Ortswechsel bleibt die Mitgliedschaft bis zur nächsten Generalversammlung bestehen.
An der Generalversammlung bekommt das Mitglied die Gelegenheit sich für eine Sondermitgliedschaft vorzuschlagen. Dafür muss er gute Gründe nennen wieso er eine Sondermitgliedschaft verdient. (z.B. leistete spezielle Dienste, Interesse am Verein, regelmässig am Hock).
Es können nur ehemalige Mitglieder eine Sondermitgliedschaft erhalten.

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Die Statuten wurden am 18.03.98 durch den Vorstand genehmigt. 18.03.98/mm
Die Statuten wurden am 13.05.99 durch den Vorstand ergänzt. 13.05.99/mm
Die Statuten wurden am 19.04.02 durch den Vorstand ergänzt. 19.04.02/mm
Die Statuten wurden am 04.06.03 durch den Vorstand ergänzt. 04.06.03/dh